Hinweisgebersystem (Whistleblower) Hinweis einreichen

Hinweisgebersystem - Whistleblower
Belehrung
Ziel und Zweck Über das Hinweisgebersystem (Whistleblower System) können Mitarbeitende und interessierte Parteien des Unternehmens anonym oder mit Angabe persönlicher Daten einen illegalen Vorfall sowie Verstöße gegen Gesetze und Unternehmensrichtlinien melden. Die EU-Whistleblower-Richtlinie und das Hinweisgeberschutzgesetz stärken dabei den Schutz von hinweisgebenden Personen vor Repressalien.
Anonymität Das digitale Hinweisgebersystem sichert durch zahlreiche technische Vorkehrungen die Anonymität des Hinweisgebers. Zusätzliche getrennte Kommunikationskanäle sichern die Vertraulichkeit der Daten im Rahmen der Vorgangsbearbeitung auch dann, wenn weitere Personen in den Vorgang zur Klärung des Sachverhaltes eingebunden werden. Eingebundenen Personen ist der Zugriff auf vertrauliche Daten erst nach ausdrücklicher Einwilligung des Hinweisgebers möglich. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Ihr Kommunikationskanal Mit Einreichung Ihres Hinweises erhalten Sie einen geheimen PIN-geschützten Zugangslink. Somit können Sie als Hinweisgeber jederzeit über den bereitgestellten Link oder QR-Code Ihren Hinweis aufrufen, verfolgen und kommentieren. Der Kanal sichert die vertrauliche Kommunikation zwischen Hinweisgeber und interner Meldestelle. Sollten Sie eine eMail-Adresse hinterlegt haben, so werden Sie systemseitig per Mail über Bearbeitungsfortschritte informiert. Ihre eMail-Adresse bleibt zur Wahrung der Anonymität für alle Beteiligten unsichtbar.
Ablauf Die benannte Meldestelle wird über den Eingang Ihres Hinweises informiert. Der Zugriff auf den Hinweis durch die Meldestelle ist durch eine 2-Faktor-Authentifizierung gesichert. Die Informationen zu Ihrem Hinweis werden streng vertraulich behandelt. Sie erhalten innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung durch die Meldestelle. Bitte verfolgen Sie aktiv den Hinweis, da es im Rahmen der Vorgangsbearbeitung zu Rückfragen durch die interne Meldestelle kommen kann. Innerhalb von 3 Monaten nach der Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung durch die Meldestelle zu bereits ergriffenen oder geplante Folgemaßnahmen.
Info an Betroffene Die Meldestelle ist grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, die beschuldigten Personen darüber zu informieren, dass ein Hinweis zu deren Fehlverhalten eingegangen ist, sobald diese Information die Weiterverfolgung des Hinweises nicht mehr gefährdet. Ihre Identität als Hinweisgeber wird dabei - soweit rechtlich zulässig - nicht offenbart.
allgemeines Feedback Das Hinweisgebersystem ist als Meldeweg für illegale Vorfälle, Verstöße gegen Gesetze und Unternehmensrichtlinien gedacht. Für ein allgemeines Feedback nutzen Sie bitte unser Lob- und Beschwerdemanagement.
Wahrheitsgehalt Es ist wichtig, dass der von Ihnen eingereichte Hinweis der Wahrheit entspricht. Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die betroffene Person haben. Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 38 HinSchG).
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